Ausbildung und Schwangerschaft

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Wichtig ist zunächst den Ausbildungsbetrieb rechtzeitig über die Schwangerschaft zu informieren, so dass Fragen rund um Mutterschutz und Elternzeit vorab geklärt werden können. Der Ausbilder ist in diesem Zusammenhang an die Schweigepflicht gebunden und darf die Information über eine bestehende Schwangerschaft weder an die Kollegen noch an die Eltern des Auszubildenden weitergeben.
Kündigungsschutz
Die Rechte von werdenden Müttern werden im sogenannten Mutterschutzgesetz geregelt. Laut der Mutterschutzbestimmungen geniesst der Azubi während der Schwangerschaft und bis zum vierten Monat nach der Geburt des Kindes einen umfassenden Kündigungsschutz und darf nicht gekündigt werden.
Gesundheit
Darüber hinaus sind im Gesetz auch Bestimmungen zum gesundheitlichen Schutz am Arbeitsplatz für Schwangere geregelt. So dürfen Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten durchführen und Arbeiten, die im Zusammenhang mit giftigen Gasen stehen, ganz meiden. Der Arbeitnehmer ist diesen Fällen verpflichten, der schwangeren Auszubildenden eine alternative Arbeit anzubieten oder sie von der entsprechenden Arbeit freizustellen. Auch darf die tägliche Arbeitszeit nun neuen Stunden nicht mehr überschreiten.
Mutterschutzfristen
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt die Mutterschutzfrist, die nach acht bis zwölf Wochen nach der Entbindung endet. Finanzielle Unterstützung erhalten junge Mutter in dieser Zeit über das Mutterschaftsgeld, das die jeweilige Krankenkasse des Auszubildenden auf Antrag zahlt.
Verlängerung der Ausbildung
Schwangere Azubis sollten bei der zuständigen Kammer einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung stellen. Diese kann auf Antrag auch in Teilzeit absolviert werden, besondere Regelungen trifft darüber hinaus der Prüfungsausschuss, mit dem persönlicher Kontakt aufgenommen werden sollte.
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