Die ärztliche Untersuchung vor der Ausbildung

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So kann man vor dem Eintritt ins Berufsleben feststellen, ob der Lehrling körperlich dazu in der Lage ist, in einem bestimmten Beruf zu arbeiten. Es wird beispielsweise getestet, ob es Allergien gibt, die in der Ausbildung hinderlich wären.
Für die Untersuchung benötigst du einen Berechtigungsschein. Diesen erhältst du bei deinem Einwohnermeldeamt. Beachte, dass das Datum der Untersuchung bei Ausbildungsbeginn nicht älter als 14 Monate alt sein darf.
Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt das Land, bzw. die Gemeinde. Wer diese Untersuchung nicht macht, dem kann in der Probezeit gekündigt werden, da der Betrieb schließlich eine gewissen Verantwortung für seine Auszubildende trägt.
Der Auszubildende ist für die Zeit der Untersuchung freizustellen. Diese Freistellung darf sich nicht auf die monatliche Ausbildungsvergütung auswirken.
Zudem gibt es spätestens ein Jahr nach dem Ausbildungsbeginn eine Nachuntersuchung. Der Betrieb muss den Auszubildenden nach spätestens 9 Monaten daran erinnern und ihn ggf. schriftlich dazu auffordern, sich bei einem Arzt untersuchen zu lassen. Liegt nach spätestens 14 Monaten immer noch keine Nachuntersuchungsbescheinigung vor, so ist es gesetzlich nicht erlaubt, den Auszubildenden weiter zu beschäftigen.
Kommt es noch vor Ablauf des ersten Lehrjahres zu einem Wechsel des Ausbildungsbetriebes, so muss der Nachweis der ärztlichen Untersuchung beim neuen Ausbilder vorgelegt werden. Die Nachuntersuchung erfolgt dann während des Beschäftigungsverhältnisses der zweiten Ausbildung. Erfolgt ein Wechsel der Ausbildungsstätte nach dem ersten Lehrjahr, so ist sowohl ein Beleg der ersten, als auch der Nachuntersuchung beim neuen Ausbilder vorzulegen.
Die ärztliche Untersuchung vor und während der Ausbildung ist für minderjährige Azubis Pflicht. So steht es im § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Wer diese Untersuchung verweigert, darf keine Ausbildung machen.
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