Was ist bei Prüfungen in Krankheitsfällen oder bei Behinderungen zu beachten?

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Prüfung im Krankheitsfall
Liegt ein Krankheitsfall vor dem vereinbarten Prüfungstermin vor, muss der Auszubildende eine schriftliche Erklärung bei der IHK einreichen, dass er von der Prüfung zurücktreten möchte. Eine ärztliche Bescheinigung ist hinzuzufügen. Erst dann hat der Prüfling die volle Berechtigung, die reguläre Abschlussprüfung mit zwei weiteren Versuchen abzulegen.
Die Erklärung sollte folgende Dinge beinhalten: Deinen Ausbildungsberuf, die Fächer, in denen du geprüft werden solltet, um welchen Prüfungsteil es sich handelt, und aus welchem Grund du die Prüfung nicht antreten kannst. Am besten, du schickst die Erklärung zusammen mit dem Attest ein. So musst du diesen Nachweis nicht nachreichen und hast gleich alles beisammen.
Achtung: Wenn du kein Attest und keine schriftliche Erklärung abgibst, gilt die Prüfung als nicht bestanden und somit als erster Fehlversuch. Ebenfalls sehr wichtig: Damit dein Rücktritt von der Prüfung auch anerkannt wird, solltest du dies der IHK schnellstmöglich mitteilen. Um sicherzugehen, dass alles rechtzeitig ankommt und nichts fehlt, solltest du deine zuständige IHK anrufen und alles weitere mit einem Ansprechpartner persönlich klären.
In der Regel kannst du die Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin ablegen. Häufig ist das ca. sechs Monate später der Fall.
Prüfung für Auszubildende mit Behinderung
Das Berufsbildungsgesetz §65 Abs. 2 verpflichtet, die besonderen Umstände bei Auszubildenden mit Behinderung zu berücksichtigen. Speziell bei der zeitlichen sowie inhaltlichen Gliederung der Ausbildung, bei der Prüfungsdauer, bei der Gewährung von Hilfsmitteln oder Inanspruchnahme von Dritter (beispielsweise bei Dolmetscher für Gebärdensprache).
Aufgrund der individuellen Beeinträchtigungen von Auszubildenden mit Behinderung, besteht die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich geltend zu machen. Dieser Nachteilsausgleich kann sich allerdings nicht auf die Prüfungsinhalte beziehen, sondern immer nur auf die Rahmenbedingungen.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich sollte frühzeitig gestellt werden, jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung erfolgen. Zu diesem Antrag sind Bescheinigungen beizufügen. Diese können sowohl ein ärztliches Attest, eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes oder der Berufsschule sein.
Am häufigsten wird eine Zeitverlängerung beantragt. In diesem Fall hat der Auszubildende mit Behinderung längere Pausen und etwas mehr Zeit für die gesamte Prüfung. Auch das Mitbringen einer Vertrauensperson ist möglich. Die Art des Nachteilausgleiches ist aber individuell auf jeden Azubi zugeschnitten.
Weitere Informationen sind mit Fallbeispielen vom Bundesinstitut für Berufsbildung in der Publikation „Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer“ zu finden.
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